![]() | Förderung der Kommunikation und Kooperation in wirtschaftspsychologischer Lehre, Forschung und Beratung an Fachhochschulen,
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![]() | Mitarbeit in Gutachtergremien zu Forschungs- und Entwicklungsvorhaben,
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![]() | Organisation von Fachtagungen,
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![]() | Förderung von Publikationsmöglichkeiten,
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![]() | Hochschulpolitische Interessenvertretung der Lehrenden an Fachhochschulen im Bereich der Wirtschaftspsychologie gegenüber Ministerien, Hochschulleitungen und psychologischen Verbänden sowie Teilnahme an diesbezüglichen Arbeitsgruppen und Gremien,
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![]() | Mitarbeit bei der Begutachtung wirtschaftspsychologischer Studiengänge durch Evaluationsagenturen,
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![]() | Öffentlichkeitsarbeit, Kontaktpflege zu Wirtschaftsunternehmen und -verbänden sowie anderen Organisationen,
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![]() | Förderung internationaler Kontakte. |
a) Hauptamtliche Tätigkeit an einer Fachhochschule mit einem Schwerpunkt in Wirtschaftspsychologie und
b) Diplom in Psychologie oder Wirtschaftspsychologie sowie Promotion (Bachelor, Master, Promotion oder andere Grade in Psychologie können als Äquivalent des Diploms anerkannt werden; eine Professur wird ggf. als Äquivalent einer Promotion angesehen) und
c) Mindestens dreijährige Berufspraxis (mit wirtschaftspsychologischem Bezug) außerhalb des Hochschulbereichs.
d) Eine Professur in einem wirtschaftspsychologischen Gebiet gilt als Äquivalent zu den Voraussetzungen a, b und c.
- Diplom in Psychologie oder Wirtschaftspsychologie an einer Hochschule (Bachelor, Master, Promotion oder andere Grade in Psychologie können als Äquivalent anerkannt werden) oder ein entsprechender Abschluss in einem Studium mit wirtschaftspsychologischen Schwerpunkt
a) Studentische Mitgliedschaft: Reguläres Studium der Wirtschaftspsychologie oder der Psychologie mit einem wirtschaftspsychologischen Schwerpunkt
b) Gastmitgliedschaft: Hochschulabschluss in einem nicht-psychologischen Studiengang mit Bezug zur Wirtschaftspsychologie
a) durch schriftliche Austrittserklärung des Mitglieds;
b) mit dem Tode des Mitglieds;
c) durch Ausschluss des Mitglieds; er ist zulässig,
aa. wenn ein Mitglied seine Berufs‑ oder Kollegialitätspflichten als Psychologin/Psychologe grob verletzt, gegen die Berufsordnung für Psychologinnen und Psychologen verstößt oder den berechtigten Interessen des Verbandes erheblich zuwiderhandelt oder
bb. wenn ein Mitglied nach einer Zweitaufforderung, in der auf die Folgen hingewiesen wird, den Mitgliedsbeitrag nicht innerhalb eines Monats zahlt.
a) Wahl des Präsidiums und Entscheidung über Vertrauensfragen;
b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Präsidiums über seine Tätigkeit;
c) Entgegennahme des Jahresabschlusses und des Vermögensberichtes des Präsidiums;
d) Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer;
e) Entlastung des Präsidiums;
f) Wahl von zwei Rechnungsprüfern, deren Wiederwahl zulässig ist, zwecks Prüfung von Jahresabschluss und Vermögensbericht;
g) Festsetzung der Beiträge;
h) Entscheidung über Satzungsänderungen sowie Einrichtung und Änderungen von Sonderordnungen für bestimmte Aufgabenbereiche, die Bestandteil der Satzung sind;
i) Entscheidung über Einsprüche gegen Maßnahmen des Präsidiums;
j) Entscheidung über Auflösung des Verbandes und Verwendung des Verbandsvermögens.